Sängerbund Bleichstetten

Satzung

Satzung des Sängerbund Bleichstetten e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Chorverbandes Ludwig Uhland im Schwäbischen Chorverband ist, führt den Namen "Sängerbund Bleichstetten e.V" und hat seinen Sitz in St. Johann-Bleichstetten.
Er wurde gegründet am 13. Oktober 1924. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Urach unter der Nummer 558 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs, indem sich der Chor in regelmäßigen Proben für Auftritte bei Konzerten und anderen Veranstaltungen vorbereitet. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein.
Er verpflichtet sich, dass der Jugendleiter/die Jugendleiterin in den Beirat mit Sitz und Stimme aufgenommen wird.
Für Kinder- und Jugendchöre gilt die jeweils gültige Jugendordnung des Chorverbandes .

§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitgieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieses Beitrages befreit. Die Vorstandschaft ist ermächtigt in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr. 26 a EStG gewährt wird.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl ist eine Stichwahl durchzuführen, im übrigen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a)

Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

b)

Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,

c)

Wahl der Vorstandschaft,

d)

Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, die der Vorstandschaft nicht angehören dürfen,

e)

Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

f)

Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

g)

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

h)

Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,

i)

Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzureichen.

§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus

a)

dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus einem Gremium von mindestens zwei und höchstens vier Personen

b)

dem erweiterten Vorstand, bestehend aus Kassierer und dem Beirat, gebildet aus bis zu sechs Mitgliedern des Vereins

c)

dem Chorleiter.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist eine Vertretungsregelung bestimmt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird mit Ausnahme des Chorleiters auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
Die Vorstandschaft wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Insbesondere sind ihr übertragen

a)

die Aufnahme und der Auschluss von Mitgliedern,

b)

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

c)

die Anstellung und der Ausschluss von Mitgliedern,

d)

die Beschlussfassung über die Ausgaben,

e)

die Beratung und Beschlussfassung über die von Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.

§ 10 Der Chorleiter
Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.

§ 11 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung mindestens jährlich einmal durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Buchungen und Belege, nicht auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes als gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestellen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie für die Förderung von Bildung und Erziehung.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10.05.2019 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.